Gesundheitsberatung und Anmeldung
Prostituierte müssen eine Gesundheitsberatung bei einem medizinischen Fachdienst aufsuchen und ihre Tätigkeit dort anmelden, wo sie überwiegend tätig sind.
Hier finden Sie die richtigen Adressen für Gesundheitsberatung und Anmeldung in Niedersachsen.
Sexarbeit und Corona
Eine Broschüre der Deutschen Aidshilfe informiert über Hygiene- und Schutzmaßnahmen, mit denen Sexarbeitende und Kundinnen und Kunden das Risiko für eine Corona-Infektion reduzieren können. Orientiert am Arbeitsalltag von Sexarbeitenden werden einzelne Maßnahmen sowie Utensilien, die zur Umsetzung benötigt werden, vorgestellt. Auch wichtige Adressen, zum Beispiel von Gesundheitsämtern und Fachberatungsstellen sowie Hotlines für Informationen rund um Corona sind aufgeführt. Die Broschüre kann auch den Sprachen Englisch, Russisch, Bulgarisch, Rumänisch, Ungarisch, Thailändisch und Spanisch bei der Aidshilfe bestellt werden. Dazu gibt es ein passendes Plakat. Bestellung der kostenlosen Broschüren unter www.aidshilfe.de/shop/sexarbeit-corona
Was ist seit 1. Juli 2017 zu beachten?
Um Frauen und Männer besser vor Menschenhandel und Zwangsprostitution zu schützen und um die Situation der Prostitutierten zu verbessern, ist am 1. Juli 2017 das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) in Kraft getreten. Ziel des bundesweiten Gesetzes ist es, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Prostituierten zu stärken und Grundlagen für bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Das Gesetz soll darüber hinaus helfen, gefährliche Erscheinungsformen der Prostitution zu verdrängen und Kriminalität in der Prostitution, dazu gehören z.B. Menschenhandel, Gewalt und Ausbeutung von Prostituierten, zu bekämpfen.
Welche Pflichten haben Prostituierte durch das neue Gesetz?
Mit dem Gesetz sind eine Reihe von neuen Pflichten für Prostituierte zu beachten. Dazu gehören besonders gesundheitliche Beratung und die Anmeldepflicht. Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind, haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 erstmals anzumelden (Übergangsregelung). Alle, die ab dem 1.7.2017 neu mit der Tätigkeit beginnen, müssen sich sofort anmelden. Darüber hinaus haben Betreiber eines Prostitutionsgewerbes eine Reihe von Pflichten zu erfüllen.
Für Prostituierte bieten die Gesundheitsämter in Niedersachsen eine Beratung an. Der Nachweis über die Beratung ist für die Anmeldung erforderlich!
Im Gesetz (ProstSchG § 10) steht zur gesundheitlichen Beratung folgendes:
(1) Für Personen, die als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird eine gesundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde angeboten. Die Länder können bestimmen, dass eine andere Behörde für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zuständig ist.
(2) Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen. Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.
(3) Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung erfolgt bei der am Ort der Anmeldung für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung nach Absatz 1 zuständigen Behörde. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen.
(4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:
1. der Vor- und Nachname der beratenen Person,
2. das Geburtsdatum der beratenen Person,
3. die ausstellende Stelle und
4. das Datum der gesundheitlichen Beratung.
Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias ausgestellt werden.
(5) Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung gilt auch als Nachweis, soweit nach § 3 Absatz 2 weitere Anmeldungen erforderlich sind.
(6) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.
Prostituierte müssen sich in Niedersachsen anmelden. Die Anmeldung erfolgt bei den Landkreisverwaltungen, der Region Hannover und den kreisfreien Städten (Braunschweig, Salzgitter ...). Wo das genau erfolgen kann, das wird zur Zeit noch festegelegt. Sobald es dazu genauere Informationen gibt, werden wir Sie hier bereitstellen.
Im Gesetz (ProstSchG § 3) steht zur Anmeldepflicht folgendes:
(1) Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.
(2) Soweit ein Land nach § 5 Absatz 3 Satz 1 eine abweichende Regelung zur räumlichen Gültigkeit der Anmeldebescheinigung getroffen hat, ist die Tätigkeit in diesem Land auch bei der dort zuständigen Behörde anzumelden.
(3) Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Um sich anzumelden sind sind einige Unterlagen notwendig. Dazu gehört auch der Nachweis der gesundheitlichen Beratung.
Im Gesetz (ProstSchG § 4) steht zu den Angaben und Nachweisen bei der Anmeldepflicht folgendes:
(1) Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige Person zwei Lichtbilder abzugeben und folgende Angaben zu machen:
1. den Vor- und Nachnamen,
2. das Geburtsdatum und den Geburtsort,
3. die Staatsangehörigkeit,
4. die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift und
5. die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist.
(2) Bei der Anmeldung ist der Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz vorzulegen. Ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
(3) Bei der ersten Anmeldung ist der Nachweis einer innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 1 vorzulegen. Der bei der ersten Anmeldung vorgelegte Nachweis gilt während der Gültigkeitsdauer der ersten Anmeldebescheinigung auch als Nachweis bei weiteren Anmeldungen, soweit sie nach § 3 Absatz 2 erforderlich sind. Die Verpflichtung zur gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt hiervon unberührt.
(4) Für eine Verlängerung der Anmeldung haben Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen nach § 10 Absatz 1 vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen.
(5) Die oder der Prostituierte hat Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Welche Pflichten hat die Behörde?
Als Prostituierte ist die Anmeldung bei einer Behörde Pflicht. Bei der Anmeldung hat aber auch die Behörde einiges zu beachten. So muss über das neue Gesetz und die Rechte und Pflichten der Prostituierten informiert werden. Dazu gehört auch die Information über Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung. Auch über gesundheitliche und soziale Beratungangebote, zu Notsituationen und Schwangerschaftsberatung muss die Behörde Auskunft geben. Was genau die Informationspflichten sind steht in § 7 des Prostituiertenschutzgesetzes.
Besteuerung von sexuellen Dienstleistungen
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat mehrsprachige Informationen für Prostituierte sowie für Betreiber zur Besteuerung zusammengestellt. Ein Flyer mit Grundinformationen zur Besteuerung von Betrieben und Wohnungen im Rotlichtmilieu richtet sich an Betreiber/Vermieter. Ein zweiter Flyer informiert Prostituierte über Grundzüge der Besteuerung sexueller Dienstleistungen. Link zum Download der Merkblätter: Website des Landesamtes für Steuern Niedersachsen